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Zinsmethoden und Zinsrecht

Eine Betrachtung der verschiedenen Zinsmethoden im Kontext der Verzugszinsberechnung nach BGB § 288


Einführung

Aus juristischer Sicht bestehen erhebliche Unsicherheiten im Umgang mit der Zinsberechnung. Wie berechnet man Zinsen? Welche ist die richtige Zinsmethode? Welche Zinsformel muß benutzt werden? Gibt es gesetzliche Vorgaben? Die vorliegende Seite zeigt die Zusammenfassung der
juristischen Begutachtung dieser Fragen in folgenden Themenbereichen:

 

Übersicht der Zinsmethoden

Zinsmethode Tages- und Jahres- Konvention Verzinsung erster Tag* Verzinsung letzter Tag* Beschreibung Anwendung Beispiel* Zinstage Beispiel* Zinsertrag
Deutsche (kaufmännische) Zinsmethode Alt. 1 30/360 nein ja Zinsmonat zu 30 Tagen, Zinsjahr zu 360 Tagen KK-Kredite, Darlehen, Sichteinlagen, Termineinlagen; deutsche, niederl., belg., österr. u. schwed. Kapitalmärkte 120/360
(12,30,30,30,18)
250,00
Alt. 2 30/360 ja nein Spareinlagen 120/360
(13,30,30,30,17)
250,00
US-amerikanische Zinsmethode 30(28/29)/360 nein ja Analog der Deutschen Zinsmethode, jedoch im Februar kalenderecht 119/360
(12,30,30,29,18)
247,92
Eurozinsmethode Alt. 1
(Französische Zinsmethode)
act/360 nein ja Zinsmonat kalenderecht Tagesgeld, Wechseldiskont, U-Schätze (Bubills) Bundesanleihen mit variablem Zins; Geldmärkte, Interbankenhandel 121/360
(12,31,31,29,18)
252,08
Alt. 2 act/360 ja nein Zinsmonat kalenderecht Lombarddarlehn der Bundesbank, Wertpapier- pensionsgeschäfte 121/360
(13,31,31,29,17)
252,08
Englische Zinsmethode act/365 nein ja Zinsmonat kalenderecht Belgische Geldmarktpapiere 121/365
(12,31,31,29,18)
248,63
Effektivzinsmethode
(ISMA-Rule)
act/act nein ja Zinsmonat und Zinsjahr kalenderecht Bundesanleihen mit festem Zins, Bundesobligationen, Bundesschatz- anweisungen, Bundesschatz- briefe, Finanzierungs- schätze 43/365
78/366

(12,31,31,29,18)
248,19
 >> Im Beispiel wurde jeweils der Zinsertrag für den Zeitraum 18.11.2003 – 18.03.2004 (Schaltjahr!) mit einem Zinssatz iHv 7,5 % aus einem verzinslichen Betrag iHv 10.000,- berechnet.

Erläuterungen:

Erster Tag Letzter Tag
Darlehen Erster Tag der geltlichen Verfügbarkeit durch den Darlehensnehmer Tag der Rückzahlung an den Darlehensgeber
Zahlungsverzug Tag nach Fälligkeitsdatum Tag der Verzugsbeendigung

 

Begrifflichkeiten

 

  • Zinsen
  • Der Preis des Geldes (auch Zinsbetrag, Zinsertrag)

    • Zinseszins
    • Verzinsung des Zinses, unzulässig nach BGB §

289

    , wird bei Kontokorrentkrediten (Dispokrediten) faktisch dadurch umgangen, daß kapitalisierte Zinsforderungen zur Hauptforderung hinzugerechnet und somit wiederum verzinslich werden
  • Zinssatz
  • Höhe der Verzinsung (p.a. = per anno)

    • Zinsmethode
    • Konvention, nach der Zinsmonat und Zinsjahr festgelegt werden; bestimmt auch darüber, ob der erste und letzte Tag Zinstage sind (BGB §§

187

      ,

188

    )
  • Zinstag
  • Ein zinspflichtiger Tag

  • Tagesberechnungskonvention
  • Synonym für Zinsmethode

  • Zinsmonat
  • Länge eines Monats in Tagen nach der jeweiligen Zinsmethode

  • Zinsjahr
  • Länge eines Jahres in Tagen nach der jeweiligen Zinsmethode

    • Zinsformel
    • Nach der obigen Zinsformel ist der Zinsertrag (Z) abhängig von der Höhe des Geldbetrages, dem Zinssatz und der Dauer seiner Überlassung:

 

      – Kapital (K)

 

      – Zinssatz (p)

 

      – Zinstage (t)

 

      – Tage des Kalenderjahres (T

K

      )

 

      – Die Zinsmethode dient als Korrektiv für den Quotienten t / T

K

Rechtsgrundlage des Zinses und der Zinsmethode

Die Rechtsgrundlage für eine Zinsschuld kann vielfältig sein. Die Gesetze geben vielerorts Ansprüche, Zins auf eine Geldschuld zu verlangen (Beispiel: BGB §§ 288, 497, 641, 668, 698, 849,). Stets wird dabei auch die Höhe des Zinssatzes festgelegt (BGB §§ 246, 247). Ein Blick zurück auf die Zinsformel zeigt, daß neben dem Kapital (K) und dem Zinssatz (p) zwei weitere Variablen für das Ergebnis, den Zinsbetrag, entscheidend sind. Es ist der Quotient aus der Anzahl der Zinstage (t) und der Tage im Kalenderjahr
(TK). In genau diesem Quotienten widerspiegelt sich die Zinsmethode, weil die verschiedenen Tages- und Jahreskoventionen der
Zinsmethoden auch zu unterschiedlichen Zinstagen und Tagen im Kalenderjahr führen. Im Gegensatz zum Zinssatz ist jedoch die Zinsmethode nicht gesetzlich festgeschrieben. Soweit ersichtlich, hat sich auch kein deutsches Gericht auf eine bestimmte Zinsmethode festgelegt. Sofern keine vertragliche Abrede zur Verwendung einer bestimmten Zinsmethode, etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, getroffen wurde, wird also das Zinsergebnis von der Zinsmethode als einer unbekannten Variablen beeinflußt.

An ebendieser Stelle treten juristische Schwierigkeiten auf. Welche Zinsmethode ist die richtige? Kann die Zinsmethode gar frei nach Belieben gewählt werden? Wer darf die Zinsmethode festlegen, Zinsschuldner oder -gläubiger?

Zunächst kann festgehalten werden, daß es nicht die „eine“, „richtige“ Zinsmethode gibt. Es geschieht nicht selten, daß die Rechtsordnung eine Regelungslücke aufweist. In solchen Fällen müssen die Lücken mit juristischer Methodik geschlossen werden. Daß die Zinsmethode nicht ins Belieben gestellt sein kann, sondern mit methodologischen Ansätzen zu suchen ist und selbst auf logisch-mathematischen Regeln fußen muß, darauf weist schon die Begrifflichkeit Zinsmethode hin. Ob es sich im Falle der Zinsmethode um eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Denn aus der Zinsberechnung kann die Zinsmethode nicht hinweggedacht werden und es findet sich auch in den Gesetzesmaterialien kein
Hinweis darauf, daß die Bestimmung der Zinsmethode einer Dritten Instanz überlassen werden sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der historische Gesetzgeber zur Zeit der Schöpfung und Beschließung des BGB und HGB um 1900 nur eine Zinsmethode kannte. Es war die noch heute gebräuchliche kaufmännische Zinsmethode (s.o.), die den Zinsmonat einfach zu 30 Tagen und das Zinsjahr zu 360 Tagen rechnete. Zweifelsohne konnte auf diese Weise die Zinsberechnung stark vereinfacht werden, weil volle Monate
stets als ein Zwölftel (1/12) des Zinsjahres und Tage innerhalb nicht vollendeter Zinsmonate als Dreißigstel (1/30) des
Zinsmonats gerechnet werden konnten. Der Grund für diese Vereinfachung ist hauptsächlich, jedoch nicht nur darin zu sehen, daß in Ermangelung leistungsfähiger und kompakter Rechenmaschinen möglichst einfache Rechenmodelle gesucht wurden. Es darf nicht vernachlässigt werden, daß das europäische 18. und 19. Jahrhundert von diversen Kalenderreformen und noch mehr Versuchen derselben geprägt war (späte Ablösung des Julianischen durch den Gregorianischen Kalender in Zentraleuropa, Französischer Revolutionskalender), was letztendlich zu dieser pauschalisierten Zinsmethode geführt haben dürfte.

Es ist also festzustellen, daß zur Zeit des Inkrafttretens von BGB und HGB keine Regelungslücke bestand, sondern diese erst durch technologischen Fortschritt und interkulturellen Austausch entstand. Mittlerweile ist es eine Leichtigkeit, Zinstage kalendergenau zu berechnen; Computerprogramme wie Zinsrechner erledigen diese Aufgabe in Sekundenschnelle. Die Regelungslücke wurde erst offenkundig, als andere Zinsmethoden Verbreitung fanden und (Rechts-)Unsicherheit aufkam, welche Methode die „richtige“ ist. Ein Blick auf die obige Übersicht der Zinsmethoden zeigt, daß heute allein auf dem nationalen Markt für Finanzdienstleistungen die unterschiedlichsten Zinsmethoden in Verwendung sind.

Die Frage, welche Zinsmethode die „richtige“ ist, muß also offen bleiben. In der Praxis zeigt sich allerdings, daß, sofern keine Vertragsabrede getroffen wurde, ein Wahlrecht bei derjenigen Person besteht, die den Zinsanspruch hat. Allerdings ist der Zinsgläubiger in seiner Wahl nicht frei, sondern hat sich aus dem Rechtsgedanken des BGB § 157 heraus nach den Verkehrssitten
und Handelsbräuchen der jeweils beteiligten Verkehrskreise zu richten. Dem folgend wurden dem deutschen Verbraucher nur die deutsche Zinsmethode und die Effektivzinsmethode (mehr dazu im folgenden Abschnitt) zur Verfügung stehen, für die Finanzwirtschaft hingegen werden die spezifischen Usancen derjenigen Finanzmärkte, an denen sie teilnimmt, beachtlich sein.

Rechtsnatur des Zinses, Intertemporale Zinsberechnung

Die Frage nach der Rechtsnatur des Zinses ist keineswegs nur Gegenstand einer rechtsphilosophischen Betrachtung. Es ist die Frage danach, was Zins im juristischen Sinne eigentlich ist und wie er entsteht. Von der Beantwortung dieser Frage hängt schließlich ab, wie mit der Intertemporalen Zinsberechnung (mit unterschiedlichem Zinssatz über einen zusammenhängenden Zeitraum hinweg) umzugehen ist.

Zins ist nicht Gegenstand eines Primäranspruches, sondern eine Nebenschuld. Es könnte nun angenommen werden, daß die Zinsschuld dem Grunde nach im gleichen Zeitpunkt entsteht, wie das Primärschuldverhältnis, an das sie geknüpft ist. Es gelte der Zinssatz, welcher zu diesem Zeitpunkt feststeht, bis zur Beendigung des gesamten Schuldverhältnisses, egal ob vertraglicher oder gesetzlicher Natur. Hierfür sprächen vor allem Gründe der Rechtssicherheit. Andererseits gibt es viele Zinsschuldverhältnisse, die nicht durch Parteivereinbarung zustande kommen, sondern dem Schuldner die Zinspflicht einseitig als eine Form der Strafe auferlegen. Dies sind vor allem die gesetzlichen Zinspflichten, wobei das populärste Beispiel der Verzugszins ist. Das Charakteristikum des Verzugs ist die vom Schuldner zu vertretende Leistungsverzögerung, wobei es täglich in seiner Macht steht, den Verzug zu beenden. Hier ist der Charakter eines dem Grunde nach einmalig entstehenden Schuldverhältnisses, welches solange in die Zukunft strahlt, wie es nicht durch Leistung bzw. Erfüllung beendet wird, völlig ungeeignet. Vielmehr wird der Grund für die Zinsschuld täglich neu gesetzt. Es handelt sich also nicht um einen Zeitraum-Zins, sondern um einen Tages-Zins für jeden Tag des Verzugs.

Was bedeuten die vorstehenden Überlegungen für die Zinsmethoden? Die kaufmännische Zinsmethode erfährt ihre Legitimation aus dem dauerhaften Gebrauch, der ihr gewiß den Rang von Gewohnheitsrecht verleiht. Der Entfall der kalendermäßigen Unsicherheit, die Verbreitung moderner Rechengeräte, vor allem aber Gerechtigkeitserwägungen, sprechen für die Benutzung einer kalendergenauen Effektivzinsmethode (act/act). Ein Schuldner soll nur für einen Zeitraum zahlen, in dem er einen Vorteil hatte; spiegelbildlich soll der Gläubiger nur das verlangen können, was er entbehren mußte.

Diesem Gedanken wird die (taggenau) Effektivzinsmethode, auch ISMA-Rule genannt, am ehesten gerecht. Sie rechnet mit der tatsächlichen Zahl der Tage eines Monats (28-31) und auch mit der effektiven Zahl der Tage im Kalenderjahr (365/366).

Die International Securities Market Association (ISMA) ist selbstregulierende Organisation und Wirtschaftsverband für den internationalen Wertpapier-Markt. Ihre Hauptaufgabe ist die Beaufsichtigung und Regulierung des sich schnell ändernden Marktes durch die Ausgabe von Richtlinien und Empfehlungen. Die ISMA wurde 1969 als Association of International Bond Dealers (AIBD) mit der Zielstellung gegründet, einen Rahmen und ein Regelwerk für den grenzüberschreitenden Eurobond-Markt zu schaffen, durch das dieser aufstrebende Markt mit der notwendigen Stabilität funktionieren konnte. Heute hat die ISMA über 450 Mitglieder in fast 50 Ländern. Anfang der 90er Jahre reichte die ISMA ihr Regelwerk, d.h. ihre Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Europäischen Kommission zur Prüfung ein. Im Dezember 1992 stellte die Kommission fest, daß die ISMA-Regeln mit dem EU-Recht kompatibel sind. Die Effektivzinsmethode ist Bestandteil der ISMA Rule 25.

Aufgrund ihrer Ungenauigkeit ist die Deutsche Zinsmethode immer wieder kritisiert worden. In vielen EG-Ländern ist die taggenaue Zinsmethode bereits per Gesetz vorgeschrieben. Es ist davon auszugehen, daß sich mittelfristig auch in Deutschland die Effektivzinsmethode durchsetzt oder vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. In diesem Zusammenhang dürfte ebenso die Vorschrift des BGB § 191 obsolet werden; auch sie ist Beleg einer nach Vereinfachung strebenden BGB-Gesetzgebung und seit dem 01.01.1900 unverändert geblieben.

Abschließend soll nun die Frage beantwortet werden, wie mit der Intertemporalen Zinsberechnung umzugehen ist. Nach den obigen Ausführungen und mit dem Rechtsgedanken aus BGB § 217 könnte angenommen werden, daß das Schicksal der Zinsforderung stets auch an das der Primärschuld zu knüpfen ist. Demgemäß müßte der im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses geltende Zinssatz hierfür ungeachtet etwaiger Zinskorrekturen in alle Zeit fortgelten. Wie aber aufgezeigt wurde, wird eine derartige Konstruktion solchen Fällen nicht gerecht, wo das Gesetz den Zins „strafend“ auferlegt, weil die strafende Funktion dadurch relativiert würde, daß bestehende Schuldverhältnisse von der nachträglichen „Strafmaßänderung“ ausgenommen würden.

Der im Zahlungsverzug befindliche (kaufmännische) Schuldner einer Werksvergütung aus einem am 30.04.2000 geschlossenen Werkvertrag wäre dann beispielsweise zeitlich unbegrenzter Darlehensnehmer mit einem ausgesprochen günstigen Zinssatz iHv 5 % p.a., obgleich der gesetzliche Verzugszins wegen allgemein schlechter Zahlungsmoral vom Gesetzgeber angehoben wurde und am
01.01.2002 schon 10,57 % betrug. Ein genereller Entscheid für die eine oder andere Verfahrensweise ist also nicht sachgerecht.

Recht ist Interessenabwägung

Zwar ist auch der Zahlungsverzug als Darlehen des Gläubigers zu begreifen, doch handelt es sich eben um einen unfreiwilligen Kredit,
bei dem der Gläubiger in der Höhe des Darlehen-Zinssatzes der Höhe des Verzugszinssatzes unterworfen wird. Im Gegensatz zur autonomen Parteivereinbarung, wo keine Partei im nachträglichen Begehren einer Zinskorrektur schutzwürdig ist, hat beim Verzug der Gläubiger keine Möglichkeit, nach einer ertragsmäßig vorteilhafteren Geldanlageform zu suchen.

Genau an der Schutzwürdigkeit des Zinsschuldners vor nachträglichen Zinsänderungen ist die Grenze der Intertemporalen Zinsberechnung zu sehen. Dort, wo ein Zinssatz durch Parteivereinbarung festgelegt wurde, überwiegt das Interesse des Zinsschuldners, sich auf seine Zahlungsverpflichtungen verlassen zu können; nachträgliche Zinsänderungen dürfen nicht auf das bestehende vertragliche Schuldverhältnis einwirken. Weniger schützenswert ist hingegen der Verzugsschuldner, in dessen Macht es täglich steht, den Verzug zu beenden. Hier überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer gesunden Zahlungsmoral als Grundlage eines funktionierenden Zahlungsverkehrs (siehe Gesetzesmaterialien bei den Beratungen zur Schaffung eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen).

Da der Gesetzgeber im allgemeinen dort einen gesetzlichen Zinsanspruch errichtet hat, wo Vermögensinteressen des Gläubigers zu schützen sind, kann die Formel der Zulässigkeit Intertemporaler Zinsrechnung noch klarer formuliert werden: Handelt es sich um ein gesetzliches Zinsschuldverhältnis, ist die nachträgliche Zinskorrektur beachtlich und wirkt ab dem Geltungszeitpunkt auf das bestehende Schuldverhältnis ein. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen scheidet die nachträgliche Zinskorrektur generell aus, ausgenommen solche Fälle, wo schon ein dynamischer Zinssatz als Bezugsgröße wirksam vereinbart wurde.

Zinsmethoden und Zinsberechnung

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